RECHTSFRAGEN ZUM GARTENTEICH

Gegen die Anlage und Unterhaltung eines Gartenteiches auf dem eigenen Grundstück wird i.d.R. nichts einzuwenden sein. Schwierig kann es aber werden, wenn durch den Teich besondere Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

Eine mögliche Beeinträchtigung ist u.U. der Lärm von quakenden Fröschen. Dieser Lärm kann in der jährlichen Paarungszeit im April, Mai und Juni und Teils bis in den Oktober hinein den nachbarlichen Frieden erheblich stören.

In einem Urteil hat der BGH festgestellt, dass derjenige, der einen Gartenteich, an dem sich Frösche ansiedeln, anlegt und unterhält dafür verantwortlich und somit Störer im Sinne des Gesetzes ist.

Nachbarn brauchen sich die durch die Frösche verursachten massiven Störungen der Nachtruhe nicht gefallen zu lassen, sofern die Störungen eine erhebliche Richtwertüberschreitung ergeben, die bei Lärmpegelmessungen nach der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 oder der TA Lärm belegt werden können.

Achtung: Da Frösche auch in einem künstlich angelegten Teich naturschutzrechtlich geschützt sind, können alle Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch vorrangiges Naturschutzrecht verboten sein, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

Quelle: ALKOZurück