
Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren*)
Vom 25. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
(Batteriegesetz – BattG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Vertrieb und
Rücknahme von Batterien
§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§ 9 Pflichten der Vertreiber
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
§ 11 Pflichten des Endnutzers
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Verwertung und Beseitigung
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Sammelziele
Abschnitt 3
Kennzeichnung,
Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
§ 18 Hinweispflichten
Abschnitt 4
Beauftragung Dritter,
Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 19 Beauftragung Dritter
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Vollzug
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
Anlage

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von
Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es
gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen
Produkten beigefügt sind. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die
zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden
- in
Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang
stehen,
- in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen
Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder
eingesetzt werden, oder
- in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften
enthalten, sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf
Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§
26, 43 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 58 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 der
Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S.
1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.
Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Die Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Absatz 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die nach
diesem Gesetz getrennt erfassten Altbatterien.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.
(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren
Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende
Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung
chemischer Energie gewonnen wird.
(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander
verbunden oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine
vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit
bilden. Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die
Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind.
Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch
Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für
industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für
Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen
bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf
Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind,
sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien
anzuwenden.
(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der
Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind
keine Gerätebatterien.
(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.
(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehaltene, mit einer
Batterie betriebene Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-,
Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.
(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3
Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.
(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der
Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur Vorbereitung der
Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.
(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die stoffliche Verwertung im Sinne
von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne von § 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit
eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht
mehr weiterveräußert.
(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.
(15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der
Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und
Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von
Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1
Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.
Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.
(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der
Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die
nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt
werden.
(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit
Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 52
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, deren Geschäftsbetrieb
die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von
Altbatterien umfasst.
(18) „Sachverständiger“ ist, wer nach § 36 der Gewerbeordnung
öffentlich bestellt ist oder eine Zulassung als Umweltgutachter oder
als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung für Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitt E Abteilung
38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der
EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S.
1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom
9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
besitzt.
(19) „Sammelquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der
Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem
Kalenderjahr zurückgenommen werden, im Verhältnis zur Masse der
Batterien ausmacht, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden
vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und dort für eine
getrennte Erfassung zur Verfügung stehen.
(20) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der in
einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung
zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem
Kalenderjahr gesammelten Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeführte Altbatterien
sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14
Absatz 3 entsprochen worden ist.
(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe.
(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System.

Abschnitt 2
Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 3
Verkehrsverbote
(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005
Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten. Von dem Verbot
ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute
Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2
Gewichtsprozent.
(2) Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002
Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten. Von dem Verbot
ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme
einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose
Elektrowerkzeuge bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Batterien, die
nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom
21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L
81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.
(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach§4Absatz1Satz
1inVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt
haben und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 6
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 jeweils
obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach
Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.
(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an Endnutzer nur abgeben, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9
Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der
Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann.
(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, sind durch den
jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.

§ 4
Anzeigepflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber
dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20
Nummer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der nach Satz 1
angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens
sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen nach
den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über die Internetseite des
Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt den Zugang der
übermittelten Daten.
(2) Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1
und 2 sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die
elektronische Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung
eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen.
Die Anforderungen nach Satz 1 sind auf der Internetseite des
Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1
übermittelten Angaben, soweit diese auf Grund der Rechtsverordnung nach
§ 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner
Internetseite. Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-,
Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern und muss für jeden
Hersteller die Angaben nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten.
Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das
Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Daten nach Absatz 1 sind drei
Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.

§ 5
Rücknahmepflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach §
9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien und die von
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten
Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu
verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach §14 zu beseitigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von
Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach
den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

§ 6
Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
(1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer
Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht
gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für
Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich
an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende Hersteller ist verpflichtet,
dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen
bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1genannten Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie verbindlich fest, ob das Gemeinsame
Rücknahmesystem nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet
ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1
Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu
geben. Das Gemeinsame Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig
zu bezeichnen.
(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss
- für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
-
allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz
1 und 2 die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten,
-
die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen
Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz
1 und 2 gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2 Gebrauch gemacht
haben (angeschlossene Rücknahmestellen),
- die von den
angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien,
unabhängig von ihrer Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich abholen und
einer Verwertung nach § 14 zuführen,
- den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Transportbehälter bereitstellen,
-
Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, Sortierung und
Verwertung von Geräte-Altbatterien sowie die Beseitigung nicht
verwertbarer Geräte-Altbatterien in einem Verfahren, das eine Vergabe
im Wettbewerb sichert, für maximal fünf Jahre ausschreiben,
-
seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme,
Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich
Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres Anteils
am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an der Masse der Batterien und
untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, auf die
einzelnen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern
entsprechende Beiträge eingezogen werden,
- jährlich die
Kosten für Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung der
zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einschließlich der Gemeinkosten,
untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, gegenüber dem
Umweltbundesamt offenlegen,
- die Geheimhaltung der ihm
vorliegenden Daten insoweit sicherstellen, als es sich um
herstellerspezifische oder um einzelnen Herstellern unmittelbar
zurechenbare Informationen handelt.
(4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von
Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören
noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die
Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung
der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern
in den Verkehr gebracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst
worden sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des
Gemeinsamen Rücknahmesystems.
(5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist
jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, die Erfüllung seiner
Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines herstellereigenen
Rücknahmesystems im Sinne von § 7 sicherzustellen.

§ 7
Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
(1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller ein
eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten
Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
(herstellereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und betreibt. Die
Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der Bedingung nach
Absatz 2 Satz 1 erteilt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der
vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur mit der Bedingung
genehmigt werden, dass die in § 16 vorgeschriebenen Sammelziele zu den
dort jeweils festgelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen gilt §
6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen der notwendigen
Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung der Ziele nach Satz
1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung und
Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Die
Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch
nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die erforderlich sind,
um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der
Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.
(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1
können mehrere Hersteller zusammenwirken. Wirken mehrere Hersteller bei
Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines
gemeinsamen Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem
Dritten mit Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt
werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist in diesem Fall
der Sitz des beauftragten Dritten. § 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den
gemeinsam beauftragten Dritten entsprechend anzuwenden.
(4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes
herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen Herstellern
von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die
Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung
der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern
in den Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem
ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Der Anspruch umfasst auch die
anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.

§ 8
Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie
- den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und
- den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und
die zurückgenommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. Eine
Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur
Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht.
(2) Für Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen
Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und
2 und Endnutzer von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber,
Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2,
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche
Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung
der Hersteller aus § 5 als erfüllt.

§ 9
Pflichten der Vertreiber
(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an
oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich
zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich
auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem
Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich
Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf
Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben
unberührt. Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das
Versandlager.
(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zurückgenommene
Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung
bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 kann der Vertreiber für einen
Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die
Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame
Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen
einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der
Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei
Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Absatz
1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien
selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er
sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 14 erfüllt werden. Für
Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber einem
gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die
Anforderungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
(4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und
Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb neuer
Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen
werden.

§ 10
Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind
verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro
einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum
Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine
Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer
Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der
Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der
Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

§ 11
Pflichten des Endnutzers
(1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für
Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben
unberührt.
(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen,
die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen
Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die gewerbliche
oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche
Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden
Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem
herstellereigenen Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Vereinbarungen
über die Art und den Ort der Rückgabe treffen.
(3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber,
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die
Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von
Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen
anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder
gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
(4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die
Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 und über
gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende
Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung
der Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.

§ 12
Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind verpflichtet, bei der
Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach
der Altfahrzeug-Verordnung sind verpflichtet, bei der Behandlung
anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur
Abholung bereitzustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Betreiber für einen
Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die
Abholung der anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame
Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen
einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der
Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei
Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden
Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.

§ 13
Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der
Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen, sind die erfassten
Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung
bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 können öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem
Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten
Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und
die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren
herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem
Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn
des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(2) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der
Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen, sind sie verpflichtet,
die erfassten Fahrzeug-Altbatterien gemäß §14 zu verwerten.

§ 14
Verwertung und Beseitigung
(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nach dem Stand der
Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind
insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten
Mindestanforderungen zu beachten. Identifizierbare Altbatterien, deren
Behandlung und Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich
nicht zumutbar ist, nicht identifizierbare Altbatterien sowie
Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich
verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik
gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch
Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt nicht für
Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich
verwerteten Altbatterien.
(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen werden, wenn
die Verbringung der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1,
L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach
§ 20 Nummer 3 entspricht.
(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über
die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten
Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für
die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6),
die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008,
S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der
Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der
Verpflichtungen nach Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn stichhaltige
Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt
ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

§ 15
Erfolgskontrolle
(1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich
bis zum 30. April eine Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
- die Masse der im
vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses
Gesetzes in Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen
und Typengruppen,
- die Masse der von ihm im
vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien,
untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
-
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten
Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und
Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen
sind,
- die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,
- die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,
- die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
-
die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils
insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach chemischen Systemen und
Typengruppen.
Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer
von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten
Fassung vorzulegen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die
nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach
Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt
auf seiner Internetseite.
(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation dem Umweltbundesamt
und der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1
erteilt hat.
(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von
Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Hersteller von
Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine
gemeinsame Dokumentation vorlegen.
(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das
Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2
veröffentlichen.

§ 16
Sammelziele
Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen
Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für
Geräte-Altbatterien
- spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und
- spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent
erreichen und dauerhaft sicherstellen.

Abschnitt 3
Kennzeichnung,
Hinweispflichten
§ 17
Kennzeichnung
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem
Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten
Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine
Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei
zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach
Absatz 1mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens
jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite,
einnehmen.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005
Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr
als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach
den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd,
Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die
Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1
aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem
Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
(4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3
eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem
halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung
verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe
von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter
Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht
möglich ist.
(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien
vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und
unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der
Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch
Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit
sie nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6
stehen.

§ 18
Hinweispflichten
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im
unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift-
oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
- dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die
Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu
geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die
möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die
Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der
getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und
Gesundheit zu informieren.
(3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach
Absatz 2 durchführt, sind auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem
Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in
einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in Verkehr gebrachten
Gerätebatterien angemessenen Verhältnis an den Kosten der Kampagnen zu
beteiligen. Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.
(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht
angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung von Informationskampagnen des
Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese
Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu gestalten.

Abschnitt 4
Beauftragung Dritter,
Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 19
Beauftragung Dritter
Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der
Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.
Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.

§ 20
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
- die für eine Anzeige
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und
eindeutige Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des
Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung der Produktverantwortung
durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach § 4
Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzulegen,
- Mindestanforderungen
für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu
erreichende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung
festzulegen,
- Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
- Vorgaben
für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien
sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
- Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.

§ 21
Vollzug
(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die
Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der
Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind § 8 Absatz 2 bis 10 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S.
2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, § 7 des
Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S.
258) sowie die §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen
§ 22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,
- entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,
- entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer abgibt,
-
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 5
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch
in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig verwertet,
- entgegen § 5
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig beseitigt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
-
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2
Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung
bereitstellt,
- entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt,
-
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
-
entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
22 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe
versieht oder
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2, 4, 7 und 13 das Umweltbundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen
Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall
gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der
Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

§ 23
Übergangsvorschriften
(1) § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3und 6 Satz 1 gelten nicht
für Batterien, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht
worden sind.
(2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ist für
Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben wurden, der
Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des
Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro
und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L
359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
694/ 2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 3) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2 Absatz 19 für das Kalenderjahr 2009
mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr
zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr
erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen
ist.
(4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
die Masse der im Kalenderjahr 2010 zurückgenommenen Altbatterien zur
Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den
Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom jeweiligen
Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit eines
herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend anzuwenden.

Anlage (zu § 17)


Artikel 2
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I
S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Abfallgesetzes“ wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Transportgenehmigungsverordnung“ werden die
Wörter „ ,§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.
I S. 1970) geändert worden ist, und § 7 des
Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S.
258)“ eingefügt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit
Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu
gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und
Akkumulatoren sichergestellt ist.“
- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und
Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung,
aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von
Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige
Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator
erforderlich ist.“
- § 12 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird durch folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007
über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte
Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316
vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl.
L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.“
- Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen
Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über
den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und
über deren sichere Entnahme informieren.“

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1.
Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Batterieverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
geändert worden ist, und das Gesetz über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen vom 9.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2824) außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 2 Absatz 15 Satz 2 und 3, Artikel 1 § 3 Absatz 3 und Artikel 1 § 22 treten am 1. März 2010 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 20 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
__________
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über
Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und
zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S.
1, L 339 vom 6.12.2006 S. 39, L 139 vom 31.5.2007, S. 40), die zuletzt
durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 7)
geändert worden ist. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)
geändert worden ist, sind beachtet worden.
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